Gebrauchte Software begründet keinen Ausschluß von öffentlicher Ausschreibung
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Einen interessanteren Beschluß der Vergabekammer (VK) Düsseldorf kommentiert Marko Junk in seinem Blogeintrag vom 9. November 2008. Es geht um die Annahme, daß gebrauchte Standard-Software im Betrieb eines Bewerbers eine Rechtsunsicherheit bei der Bauausführung zur Folge haben könnte.

"Erst wenn mit der erforderlichen Gewissheit feststeht, dass die Antragstellerin durch die Art und Weise ihres Angebots gegen Schutzrechte Dritter verstößt und sie deshalb mit Aussicht auf Erfolg auf Unterlassen in Anspruch genommen werden könnte, kann die Antragstellerin als nicht leistungsfähig angesehen werden.", argumentiert die Vergabekammer. Damit war dieser Einwurf vom Tisch.

Die Vergabekammer ist Teil der Bezirksregierung Düsseldorf und ist zuständig für "Vergabeverfahren öffentlicher Auftraggeber, deren Auftragswert die europäischen Schwellenwerte erreicht oder übersteigt". Sie wird auf Antrag tätig. Weitere juristische Einzelheiten finden Sie auf der Internetseite der Bezirksregierung.

Hans Kolpak
Innovative Bausoftware


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